Studierende einer anderen Hochschule können auf Antrag als Zweithörerinnen und Zweithörer eingeschrieben werden. Bei örtlich zulassungsbeschränkten Fächern sind die für sie geltenden Bestimmungen zu beachten. Von einer Zweithörerschaft ausgenommen sind Studiengänge, die dem allgemeinen Verteilungsverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung unterliegen.