Zugang zum Studium

Hochschulzugangsberechtigungen

Allgemeine Hochschulreife

Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife berechtigt zum Studium an einer Universität und an einer Fachhochschule.

Die allgemeine Hochschulreife erwirbt man durch den Abschluss

  • der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Gesamtschule und des Gymnasiums (Mainzer Studienstufe)
  • des beruflichen Gymnasiums (mit den Fachrichtungen: Gesundheit und Soziales, Technik, Wirtschaft)
  • der Berufsoberschule II (mit den Fachrichtungen: Gesundheit und Soziales, Technik, Wirtschaft und Verwaltung)
  • der Waldorfschule
  • des Kollegs
  • des Abendgymnasiums.

Nachweis der allgemeinen Hochschulreife ist das Abiturzeugnis. Wer keine der oben genannten Schularten besucht, kann die allgemeine Hochschulreife durch eine Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erwerben. Auch in der Berufsoberschule II ist eine Nichtschülerprüfung vorgesehen. Eine externe Vorbereitung bzw. eine Vorbereitung durch Fernlehrgänge ist möglich.

Auch die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen führt zur allgemeinen Hochschulreife. Sie ist für Personen gedacht, die aufgrund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Hochschulstudium in Frage kommen, aber keine allgemeine Hochschulreife besitzen, die nach längerer Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und denen ein schulischer Bildungsgang oder die Teilnahme an der Abiturprüfung für Nichtschüler/innen nicht zugemutet werden kann. Näheres kann der Landesverordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen vom 16. Juli 1986 (GVBl. S. 193) entnommen werden.

Durch den erfolgreichen Abschluss einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule oder ihrer Vorgängereinrichtungen wird ebenfalls die Berechtigung erworben, an einer rheinland-pfälzischen Universität in jedem Studiengang zu studieren.

Der Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I (zum Beispiel Abschluss der Realschule) genügt – unter der Voraussetzung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Eignungsprüfung in dem gewählten instrumentalen Hauptfach bzw. im Hauptfach Gesang mit mindestens der Note „gut“ bestanden hat und die Eignungsprüfung insgesamt bestanden wurde – für die Einschreibung:

  • im Studiengang Diplom-Kirchenmusik (B-Examen),
  • im Studiengang Diplom-Orchestermusiker,
  • im Studiengang Diplom-Musiklehrer,
  • im Studiengang Diplom-Musiklehrer Gesang
  • im Studiengang Diplom-Gesang
  • im Studiengang Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik
  • im Studiengang Diplom-Jazz und Popularmusik,
  • im Studiengang Freie Bildende Kunst, wenn in der Mappenprüfung und als Gesamtergebnis der Eignungsprüfung jeweils mindestens die Note „gut“ (2,0) erreicht wird.

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Fachhochschulreife

Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule und kann in Rheinland-Pfalz durch folgende Abschlüsse, Prüfungen oder Gleichwertigkeitsregelungen erworben werden:

  • Abschluss der Berufsoberschule I (mit den Fachrichtungen: Gestaltung, Gesundheit und Soziales, Technik, Wirtschaft und Verwaltung)
  • Abschluss der dualen Berufsoberschule (berufsbegleitend)
  • Fachhochschulreifeprüfung im Fachhochschulreifeunterricht an:
    – der Berufsschule im Rahmen einer dualen Berufsausbildung in Verbindung mit den erfolgreichen Abschlüssen der Berufsschule und der Berufsausbildung,
    – zweijährigen höheren Bildungsgängen der Berufsfachschule in Verbindung mit deren erfolgreichem Abschluss und einem mindestens halbjährigen einschlägigen Praktikum oder einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit,
    – dreijährigen Bildungsgängen der Berufsfachschule in anerkannten Ausbildungsberufen des Handwerks in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung,
    – der zweijährigen Fachschule in Vollzeitform (Teilzeitform entsprechend länger) in Verbindung mit deren erfolgreichem Abschluss
  • Nichtschülerprüfung an der Berufsoberschule I
  • Abschluss einer Fachschule in Vollzeitunterricht mit der Dauer von mindestens zwei Schuljahren oder in Teilzeitunterricht mit entsprechend längerer Dauer (Gültigkeit nur für Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz)
  • Prüfung im Telekolleg II-Südwest
  • Prüfung im Medienverbund von Telekolleg II und dem Abschluss bestimmter Bildungsgänge der Fachschule oder der zweijährigen höheren Berufsfachschule oder dem Abschluss beruflicher Fortbildungsprüfungen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung
  • Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an der gymnasialen Oberstufe, an Kollegs, an Abendgymnasien, oder an Waldorfschulen, die in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem mindestens einjährigen Praktikum, das nach den Richtlinien des fachlich zuständigen Ministeriums der Fachhochschulreife gleichwertig ist.

Der Vermerk im Zeugnis der Fachhochschulreife gibt darüber Auskunft, ob die Fachhochschulreife nur zum Studium an den Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz oder auch außerhalb von Rheinland-Pfalz zum Studium an Fachhochschulen berechtigt.

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Fachgebundene Hochschulreife

Eine fachgebundene Hochschulreife vermittelt die Zugangsvoraussetzung ausschließlich für bestimmte Studiengänge an einer wissenschaftlichen Hochschule (Universität). In Rheinland-Pfalz kann die fachgebundene Hochschulreife an der Berufsoberschule II erworben werden.

Fachgebunden kann grundsätzlich auch derjenige an wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz weiterstudieren, der an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule die Vorprüfung bestanden hat.

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Beruflich Qualifizierte ohne Abitur

Personen, die eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Fortbildungsprüfung abgelegt haben, erhalten mit dieser Qualifikation die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an rheinland-pfälzischen Fachhochschulen und Universitäten, d.h. für alle Fächer ohne weitere Prüfung oder Eignungsfeststellung und unabhängig von der Gesamtnote des Abschlusses.

Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben, erhalten eine Hochschulzugangsberechtigung für das Studium aller Fächer an rheinland-pfälzischen Fachhochschulen und eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung an Universitäten. Auch hier wird auf ein Probestudium mit Eignungsfeststellung bzw. auf eine Hochschulzugangsprüfung grundsätzlich verzichtet.

Für konkrete Fragen zu bestimmten Studienangeboten wenden Sie sich ggf. direkt an die Studierendensekretariate der Hochschulen. Diese stellen im Einzelfall fest, inwieweit die Zugangsvoraussetzungen und die Fachbezogenheit erfüllt sind. Dort erhalten Sie auch Informationen zur Antragstellung. Zum Studiengang selbst stehen Ihnen die Studierendenberatungsstellen der jeweiligen Hochschulen zur Verfügung. Adressen und Ansprechpartner der rheinland-pfälzischen Hochschulen sowie weitere Informationen finden Sie im Informationsportal „Studium ohne Abitur in Rheinland-Pfalz“ unter www.studium-ohne-abitur-rlp.de. Dem Studium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen.

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Frühstudium – Hochschulzugang vor dem Abitur

Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können, wenn Schule und Hochschule dies befürworten, als Frühstudierende eingeschrieben werden. Sie können dann bereits neben der Schule Vorlesungen und Seminare besuchen und Scheine erwerben. Ihre Leistungsnachweise und Prüfungen werden in einem späteren Studium anerkannt. Diesen Schülerinnen und Schülern wird hierdurch auch die Möglichkeit geboten, die Dauer eines nachfolgenden regulären Studiums zu verkürzen.

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Hochschulzugangsberechtigungen anderer Bundesländer

Zeugnisse anderer Bundesländer, die die allgemeine Hochschulreife vermitteln und im Anschluss an einen KMK-Beschluss in allen Bundesländern als allgemeine Hochschulreife anerkannt werden, vermitteln die Hochschulzugangsberechtigung für alle Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz (bei Fachhochschulen teilweise Vorpraktikum erforderlich).

Das Gleiche gilt für fachbezogene Hochschulzugangsberechtigungen anderer Bundesländer, für die bezüglich Rheinland-Pfalz ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht oder eine KMK-Vereinbarung abgeschlossen wurde (siehe insbesondere Beschluss der KMK vom 25. November 1976, auszugsweise abgedruckt im Amtsblatt 1977 S. 337).

Hochschulzugangsberechtigungen anderer Bundesländer, die entweder nicht auf einem KMK-Beschluss beruhen oder für die ein Gegenseitigkeitsabkommen mit Rheinland-Pfalz nicht besteht, werden als Zugangsberechtigung für die Hochschulen in Rheinland-Pfalz einschließlich der Fachhochschulen nicht anerkannt.

Studierende, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer Universität, Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule eine Vor- oder Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen der in einem anderen Land dadurch erworbenen Studienberechtigung in gleichen oder verwandten Studiengängen zum Studium an einer rheinland-pfälzischen Universität bzw. Fachhochschule auch dann berechtigt, wenn sie keine dafür in Rheinland-Pfalz vorgeschriebene Studienberechtigung nachweisen können (Wechsel innerhalb derselben Hochschulart). Absolventinnen und Absolventen des Grundstudiums einer Gesamthochschule können an wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz fachgebunden weiterstudieren, soweit dies auch im betreffenden anderen Land möglich ist.

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Hochschulzugangsberechtigungen, die im Ausland erworben wurden

Hochschulzugangsberechtigungen von deutschen oder ausländischen Studierenden, die im Ausland erworben wurden, sind grundsätzlich auf ihre Gleichwertigkeit mit deutschen Hochschulzugangsberechtigungen zu überprüfen. Herangezogen werden hierfür die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK). Nähere Auskünfte erteilen:

  • für ausländische Studienbewerber/innen und deutsche Studienbewerber/innen mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen erfolgt die Anerkennung durch die jeweilige Hochschule. Diese Anerkennung erfolgt ausschließlich auf den gewählten Studiengang.
    Eine allgemeine Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung erfolgt dagegen nicht durch die Hochschule.

Auf der Homepage der ADD (www.add.rlp.de) finden Sie weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Zeugnisse.

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